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5 Promille Steuergeld an den Südtiroler Theaterverband EO

Was zu tun ist

5-Promille-Zuweisung

Für Privatpersonen

Auch heuer besteht wieder die Möglichkeit, über die Steuererklärung 5 Promille der Einkommenssteuer an Vereine im Dritten Sektor zuzuweisen.

Auch im Jahre 2026 können 5 Promille der Einkommensteuer an Vereine im Dritten Sektor zugewiesen werden. Das heißt, der Steuerzahler kann fünf Promille der geschuldeten Einkommenssteuer einem Verein im Dritten Sektor zukommen lassen, indem er seine Unterschrift in das dafür vorgesehene Feld auf der Steuererklärung setzt (Mod. Unico bzw. Mod. 730). Soll der Beitrag einer bestimmten Organisation zufließen, muss die Steuernummer des Vereins eingetragen werden. 


Der Südtiroler Theaterverband EO hat dafür die nötigen Voraussetzungen, somit kann die Steuernummer 80003160217 in das entsprechende Feld eingetragen werden. Wir bedanken uns bereits im Voraus für alle Zuwendungen.
 


Für Vereine

5 Promille für Vereine und Organisationen im Dritten Sektor (RUNTS)

Alle Vereine und Organisationen im Dritten Sektor (RUNTS) können um die 5 Promille ansuchen.
Vereine im Dritten Sektor, welche sich bereits in den Vorjahren im RUNTS für die 5 Promille eingetragen haben, müssen nichts mehr machen. Eine Änderung ist nur notwendig, wenn sich der IBAN geändert hat.
Der Antrag um Neueintragung erfolgt ab dem 10. März und innerhalb 10. April 2026. 
Auch wenn der Verein die vorgesehenen Fristen nicht eingehalten hat, ist es dennoch möglich, die Eintragung für die 5 Promille bis zum 30. September zu beantragen. In diesem Fall muss die Eintragung vorgenommen und eine Strafzahlung („remissione in bonis“) in Höhe von 250 Euro mittels F24 mit dem Kodex 8115 geleistet werden. Mit dieser Strafzahlung wird die Eintragung ebenfalls gültig, sodass die Steuerzahler bereits für das laufende Jahr die 5 Promille dem Verein zuweisen können.

Es besteht die Verpflichtung, die zugewiesenen 5 Promille lediglich für institutionelle Zwecke zu verwenden. Für 5 Promille Beiträge unter 20.000 Euro muss ein detaillierter Rechenschaftsbericht (siehe Anhang)
Wichtig: Zusätzlich wurde mit dem Dekret vom 23. Juli 2020 geklärt, dass die erhaltenen 5 Promille Beträge verpflichtend (bis spätestens 30. Juni 2026) auf der Webseite angeführt werden müssen. Bei Nichteinhaltung drohen Strafen.