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Transparenzpflicht für Theatervereine

Veröffentlichung von Zuwendungen öffentlicher Stellen

Veröffentlichungspflicht

Nach den Bestimmungen des Gesetzes 124/2017 (Absätze 125 bis 129) sind alle Vereine und nicht gewerbliche Körperschaften verpflichtet, die Beiträge von öffentlichen Stellen oder öffentlichen Körperschaften zu veröffentlichen.

 

Fälligkeit

Die Veröffentlichung für das Vorjahr muss innerhalb 30. Juni 2025 erfolgen.
 

Mindestbetrag

Die Meldung muss nur dann gemacht werden, wenn die Summe aller Beiträge den Betrag von 10.000 Euro überschreitet. Dieser Betrag gilt als Gesamtbetrag aller möglichen Zuwendungen, auch wenn sie von verschiedenen Körperschaften stammen (Autonome Provinz Bozen, Region, Gemeinde, Bezirksgemeinschaft und Stiftung Südtiroler Sparkasse).
Zur Gesamtsumme zählen nur jene Beträge, die effektiv im Jahre 2024 ausbezahlt wurden.
Zusagen/Beschlüsse müssen nicht berücksichtigt werden.
Der Pflicht zur Veröffentlichung unterliegen weiters auch die die Zuwendungen aus den „5 Promille“ der Steuererklärungen.
 

Was muss veröffentlicht werden?

Es müssen folgende Informationen veröffentlicht werden:
a) Bezeichnung und Steuernummer des begünstigten Theatervereins
b) Bezeichnung/Name der öffentlichen Körperschaft, welche die Auszahlung/Zuweisung vorgenommen hat;
c) Betrag der Zuwendung;
d) Datum Zahlung der Zuwendung;
e) Grund/Beschreibung der Zuwendung („causale“).

Wenn beispielsweise sowohl die Gemeinde als auch die Autonome Provinz im Vorjahr jeweils einen Betrag von 5.000 Euro ausgezahlt haben, dann müssen für jede Zuwendung diese fünf Angaben getrennt angeführt werden.
 

Wo müssen diese Daten veröffentlicht werden?

Das Rundschreiben hat diesbezüglich festgehalten, dass die Veröffentlichung sowohl auf der Website als auch auf der Facebook-Seite des Vereins erfolgen kann. Hat ein Verein keine der beiden, dann kann die Veröffentlichung auch auf der Website des Südtiroler Theaterverbandes erfolgen.
Die entsprechende Meldung ist dann innerhalb 14. Juni 2025 an den Südtiroler Theaterverband zu richten.

Die unterlassene Veröffentlichung wird mit einer Verwaltungsstrafe von 1 Prozent der erhaltenen Beiträge sanktioniert, wobei die Mindeststrafe 2.000 Euro beträgt. Sollte die Veröffentlichung 90 Tage nach Sanktionierung nicht erfolgt sein, müssen die gesamten Beiträge rückerstattet werden.

Für jegliche weiteren Erklärungen steht die Geschäftsstelle jederzeit zur Verfügung.